Rechtsprechung
BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
BGB § 544 a. F., §§ 578 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 n. F.
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Prof. Dr. Lorenz
Kündigungsrecht des gewerblichen Zwischenmieters/Untervermieters gegenüber dem (Haupt-)Vermieter wegen Gesundheitsgefährdung (der Untermieter) gem. § 569 BGB n.F.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Recht des (gewerblichen) Zwischenvermieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung - Keine gesonderte Regelung für gestufte Mietverhältnisse - Grundsätze der Auslegung eines Anwaltsvergleichs
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Kündigung des Zwischenmieters
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Fristlose Kündigung wg. Gesundheitsgefährdung durch gewerblichen Zwischenmieter
- Judicialis
BGB § 544 a.F.; ; BGB § 578 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 569 Abs. 1 n.F.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsstellung des gewerblichen Zwischenvermieters; Recht zur Kündigung wegen Mängeln der Mietsache
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Recht des Zwischenvermieters zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung
- nomos.de , S. 5 (Kurzinformation)
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrags wegen Gesundheitsgefährdung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kündigung eines Mietvertrags wegen Schimmelbefalls - Dieses Recht steht auch einem gewerblichen Zwischenvermieter zu
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Gesundheitsgefährdung - Auch gewerblicher Zwischenmieter kann fristlos kündigen
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Schimmelpilz - Mieter trägt Beweislast für Gesundheitsgefahr
Papierfundstellen
- BGHZ 157, 233
- NJW 2004, 848
- MDR 2004, 500
- NZM 2004, 222
- ZMR 2004, 338
- WM 2004, 1978
- DB 2004, 1149 (Ls.)
- JR 2005, 73
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein
Auszug aus BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
d) Käme es statt dessen - mit dem Berufungsgericht - für das Kündigungsrecht des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F. auf den nichtgewerblichen Charakter des Hauptmietvertrages an, wäre der gewerbliche Zwischenmieter nicht zur Kündigung berechtigt, wohl aber der gemeinnützige Verein, der die Wohnung an von ihm betreute Personen weitervermietet und nicht als gewerblicher Zwischenvermieter anzusehen ist (vgl. BGHZ 133, 142, 148). - BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90
Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags
Auszug aus BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). - BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 54/58
Rückforderung eines Baukostenzuschusses
Auszug aus BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
Dem Gesetz läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß für den Anwendungsbereich des § 544 BGB a.F. etwas anderes gelten solle, zumal diese Vorschrift im Zusammenhang mit §§ 542, 543 BGB a.F. zu sehen ist (vgl. BGHZ 29, 289, 295), für die insoweit ebenfalls keine Besonderheiten gelten. - OLG Köln, 25.09.2000 - 16 U 46/00
Kein Schutz des gewerblichen Zwischenmieters vor Gesundheitsschaden
Auszug aus BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2001, 442 = WuM 2001, 24 = NZM 2001, 195 = DWW 2001, 166 = OLGR Köln 2001, 69 veröffentlicht ist, hält die am 4. Oktober 1999 ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Hauptmietvertrages mit dem Kläger nicht zugestanden habe:.
- BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten …
Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848). - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (…vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848, demnächst BGHZ 157, 233). - OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
Mietverhältnis: Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund bestehender …
Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 BGB bezweckt, im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf Vermieter auszuüben, zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gesundheitsgerecht zu gestalten (vgl. BGHZ 157, 233). - OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 U 202/15
Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen …
Zwar wird einem Mieter das Kündigungsrecht aus § 569 Abs. 1 BGB verwehrt, wenn dieser den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 17.12.2003, XII ZR 308/00; RGZ 51, 210, 212 jeweils zu § 544 a.F. BGB;… Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 569 BGB, Rn. 13;… Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl. 2014, § 569 BGB, Rn. 13).